Wassereintritt nach Hagel

versdb 2025, 13

Sturm

7Ob214/24g

 

Es ereignete sich ein schweres Gewitter mit Sturm und Hagelschlag. Der Hagel sammelte sich auf der Wiese und rutschte dann vom Hang gesammelt über die Felder (enthalten war auch Hangwasser) auf das Anwesen des VN zu. Diese Masse bewegte sich den Kellerabgang hinunter und füllte diesen. Der äußere Füllstand an der Außentreppe mit Niederschlag drückte auf die Kellertür. Das führte zum Versagen der Türe über die Verformung des Türblattes und einer verbundenen seitlichen Belastung des Schließblechs durch das Schloss. Das Versagen und die Beschädigung der Außentüre erfolgte zu einem Zeitpunkt kurz nach Füllung des Freitreppenraumes mit vorwiegend fester Konsistenz, also mit Hagel, bei steigendem Porenwasserdruck durch Abschmelzung der Hagelkörner. Sobald die Türschwelle angestaut war, erreichte das Wasser das Türblatt, das im verformten Zustand durch die Belastung des Hagelanstaus nicht mehr in der Lage war, zu dichten. Das die Schwelle übersteigende Wasser lief ungehindert in den Innenbereich.

 

Art 2.4. AStB 2002: "Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.“

 

Relevante versicherte Gefahr ist hier „Hagel“. Voraussetzung für den sekundären Risikoeinschluss nach Art 2.4. AStB 2002 ist damit, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr „Hagel“ beschädigt oder zerstört wurden, was hier nicht der Fall war. Das hat zur Konsequenz, dass der Risikoeinschluss nicht greift und es beim Ausschluss für Schäden durch Wasser zu bleiben hat.

 

Ein Schnee- oder Eisdruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. Es gab aber hier zu keinem Zeitpunkt eine ruhende Masse, sondern lediglich eine Bewegung, die durch ein äußeres Hindernis kurzfristig gestoppt wurde. Es liegt kein versicherter Schnee- oder Eisdruck vor.