versdb 2025, 10
Feuer
7Ob203/24i
Die Nutzung der Räumlichkeit, von der der Brand ausging, als Garage und das Anbringen mehrerer Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden sowie das dort erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich, ist als verschuldete Gefahrerhöhung im Sinn des §§ 23 ff VersVG anzusehen.