Einheitlicher Verstoß Arbeitsgerichts-RS

versdb 2025, 12

Rechtsschutz

7Ob207/24b

 

Der VN lastet seinem Mitarbeiter insbesondere intransparente Auftragsabwicklung, fehlerhafte Dokumentation und daraus resultierend eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Lademittelverwaltung an. Dieses Verhalten wirft der VN dem Mitarbeiter aber nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor, sondern von Beginn des Dienstverhältnisses im April 2019 an. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der VN im Ausgangsverfahren klar zwischen den Verfehlungen des Mitarbeiters im Jahr 2019 und im Jahr 2020 differenzierte. Es liegt ein einheitlicher Verstoß vor, der vor Beginn der Rechtsschutzversicherung begann. Somit besteht kein Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung.