versdb 2025, 7
Allgemein, Sturm
7Ob187/24m
Nach Art 2.1.6.2. lit c der AVB des Versicherers erstreckt sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse – im Rahmen der primären Risikoumschreibung – ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude. Ein solches wird in Art 2.1.1.1. lit a der AVB definiert als ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet. Das umfasst eindeutig keine Terrasse. Sie ist auch kein konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes, wie etwa die im letzten Punkt der Definition angeführten Überdachungen.