versdb 2025, 9
Allgemein
7Ob219/24t
Der VN wurde vom Versicherer darüber informiert, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es wurde kurz, nachvollziehbar und nachprüfbar angeführt, auf welche Tatsachen sich die Beklagte beruft und (ausreichend deutlich) aus welcher vertraglichen Bestimmung sie das Fehlen ihrer Leistungspflicht ableitet; die Begründung des Versicherers muss nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen. Der OGH hat der vom VN monierten fehlenden Angabe einer der Ablehnung zugrunde gelegten gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG bereits entgegenzuhalten, dass auch die für den durchschnittlich verständigen VN ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen ausreichend ist. Die Ablehnung ist ausreichend und die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablehnung zu laufen.