versdb 2024, 55
7Ob161/24p
Ist das Schadenereignis im Schadenersatz-Rechtsschutz der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des VN und einer mitversicherten Person auslöst.
In dem Fall, in dem Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall begehrt wird, heißt das, dass das Fehlverhalten des Schädigers (beispielsweise Überfahren einer roten Ampel) die Schadenursache darstellt. Der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision. Dieser stellt nämlich das äußere Ereignis und damit das Schadenereignis dar, das den Personen- oder Sachschaden erst unmittelbar ausgelöst hat.