72-Stunden-Klausel: "benutzt und beaufsichtigt"

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Für den Fall des – wie hier – länger als 72 Stunden dauernden Nicht-Bewohnens sind nach den Bedingungen „wasserführende Anlagen abzusperren“. Nach den Feststellungen im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Wochenendhaus rund zwei Monate nicht bewohnt, weshalb sie die Wasserzuleitung allein nach dem letzten Satz von Art 6 Abs 2 der AWB hätte absperren müssen. Diese Verpflichtung gilt aber nach dem ersten Satz der Regelung nur für „nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten“.

 

In der Entscheidung OGH 7 Ob 41/94 wurde bereits ausgeführt, dass an die Qualität der Beaufsichtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen, als es der Kontrolltätigkeit, die mit dem üblichen Benützen verbunden ist, entspricht. Ausgehend davon wurde die Anwesenheit eines Nachbarn für mehrere Stunden, der „notgedrungen“ das Haus durchqueren musste, wenn er in den Garten wollte und bei solchen Gelegenheiten eine durch den dortigen Schadensfall hervorgerufene Durchnässung der Decke erkennen hätte können, als ausreichende Beaufsichtigung des Hauses angesehen. Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.

 

Anders als in der Entscheidung OGH 7 Ob 104/20z, wo eine Anwesenheit über ein paar Minuten in einem Appartement, um etwas zu holen als nicht ausreichend beurteilt wurde oder ein Dritter das Haus zur Beaufsichtigung nur kurz betrat, um „nach dem Rechten zu sehen“, ist im gegenständlichen Fall das Objekt als benutzt anzusehen. Der Ehemann der Klägerin ist hier nach den Feststellungen ausreichend oft und vor allem auch lange genug im Wochenendhaus gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Klägerin das Haus während seiner Aufenthalte dort tatsächlich benutzte und sich auch über mehrere Stunden dort aufhielt. Er verwendete nach den Feststellungen fallweise die Küche um sich Kaffee zu kochen und verrichtete Gartenarbeiten. Beides ist auch mit der Benutzung der wasserführenden Anlagen verbunden und ist damit insgesamt mit der Kontrolltätigkeit während des Bewohnens vergleichbar. Damit wurde das Wochenendhaus der Klägerin vor dem Schadenseintritt benutzt und beaufsichtigt. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.

 

versdb 2024, 40

7Ob74/24v