Ausschluss Indoorklettern

versdb 2024, 34

7Ob92/24s

 

Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art 20.10 AUVB, der „Indoorklettern“ und „Klettern/Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad IV nach französischer Skala“ als eigene Sportarten nennt, völlig klar, dass die bei „Klettern/Bergsteigen“ angeführten Einschränkungen nicht für die Sportart „Indoorklettern“ gelten. Der Ausschluss für "Indoorklettern" ist daher weder weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB noch im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Der Ausschluss ist auch nicht intransparent.