Einbruchdiebstahl ohne Bereicherungsabsicht gedeckt?

versdb 2024, 25

OGH 7 Ob 215/23b

 

 

In Art I.1.D.1.1 ASBB 2014 wird die versicherte Gefahr als Schaden beschrieben, der durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchsdiebstahl entsteht. Da der Rechtsbegriff des Einbruchsdiebstahls in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung hat, wäre er grundsätzlich im Sinn der §§ 127, 129 Abs 1 StGB auszulegen. Allerdings enthält Art I.1.D.1.2 ASBB 2014 eine eigenständige Definition des Begriffs „Einbruchdiebstahl“, die nicht mit jener in §§ 127, 129 Abs 1 StGB übereinstimmt, sodass hier nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann.

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass aufgrund eines Streits zwischen dem VN und seiner Vermieterin über die Befristung des Mietverhältnisses, Gehilfen der Vermieterin das Schloss zum Atelier des Klägers aufgebrochen und die im Atelier befindlichen Fahrnisse an einen dem VN unbekannten Ort verbracht haben. Erst rund vier Monate später erfuhr der VN zufällig von einem Dritten, dass seine Gegenstände in einem Container auf dem Fabriksgelände eingelagert waren, in dem sich auch sein Bestandobjekt befand. Er erlangte dann seine Fahrnisse mit einigen Ausnahmen wieder zurück. Der VN hat damit das Vorliegen des Versicherungsfalls nachgewiesen. Ob die Gehilfen der Vermieterin die Sachen des VN mit dem Vorsatz mitgenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist unerheblich.