Keine Leistung bei Wohnsitz im Ausland

Bestimmung in den Bedingungen

 

§ 7a. Garantierte Sofortauszahlung

So weit nichts anderes vereinbart ist gilt:

1. Wird Unfallinvalidität versichert, gilt die garantierte Sofortauszahlung für die im Antrag aufgelisteten Verletzungen („Verletzungskatalog“). Tritt eine dieser Verletzungen infolge eines Unfalls ein, wird die vereinbarte Kapitalleistung nach Vorliegen eines ärztlichen Befundberichts sofort ausgezahlt.

[...]

6. Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz außerhalb Österreichs, besteht kein Anspruch auf garantierte Sofortauszahlung.

[…]

 

Entscheidung des OGH

 

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Arbeitsplatz in Österreich pandemiebedingt verloren. Daraufhin gab sie ihre Wohnung in Österreich auf, zog am 30. Mai 2020 zu ihrer Schwester nach Großbritannien und arbeitete dort ab Juli 2020. Im Februar 2021 kehrte sie nach Österreich zurück. Die Klägerin verlegte daher mit Ende Mai 2020 ihren Wohnsitz nach Großbritannien. Dass ihr Lebensgefährte weiterhin in Österreich arbeitete sowie wohnte und sie von Anfang an vorhatte, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt wieder nach Österreich zurückzukehren, ändert daran nichts, ließ sie sich doch in Großbritannien in der Absicht nieder, dort ihren bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Schwerpunkt ihrer familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zu nehmen. Auch die Klägerin selbst ging ganz offensichtlich von diesem Verständnis aus, hat sie doch den Unfallort in der Schadensmeldung als ihr „Zuhause“ und die Adresse in Großbritannien als ihren „Wohnort“ bezeichnet. In Österreich konnte die Klägerin hingegen bis zu ihrer Rückkehr im Februar 2021 mangels tatsächlichem (bleibendem) Aufenthalt keinen Wohnsitz (mehr) haben. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der garantierten Sofortauszahlung.

 

Definition Wohnsitz

 

Derr Begriff „Wohnsitz“ hat in der Rechtssprache keine einheitliche Bedeutung. Der Wohnsitzbegriff ist daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen VN unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung auszulegen. Im Sinn dieser Klausel liegt der Wohnsitz einer versicherten Person jedenfalls dort, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Schwerpunkt ihrer familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zu nehmen, was jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die behördliche Meldung bildet weder eine Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes, noch kann sie für sich alleine diese Annahme begründen.

 

versdb 2022, 33