Bei einem neunjährigen Kind ist die grundsätzliche Einsicht vorauszusetzen, wonach ein Zerkratzen von Autos über einen Zeitraum von zwei Wochen kein harmloses, folgenloses Spiel, sondern ein Bosheitsakt ist. Es handelt sich hier nicht um unbedachtes, spielerisches Handeln, um einen als Ausrutscher zu wertenden „Kinderstreich“, sondern um einen Vandalenakt, zumal der Sohn des VN selbst angegeben hat, sie hätten die Autos „kaputt“ machen wollen. Es liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor und somit besteht keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung.
OGH 7 Ob 53/21a, versdb 2021, 42