Unfall verursacht durch Tragen einer FFP2-Maske - Deckung in der Unfallversicherung?

Zuletzt kam - insbesondere aufgrund mehrerer Medienberichte - die Frage auf, ob ein Unfall verursacht durch das Tragen einer FFP2-Maske von der privaten Unfallversicherung gedeckt ist. Dazu gab es z.T. widersprüchliche Ausführungen. Wir klären auf.

 

 

Konkret stellt sich die Frage, ob ein Verkehrsunfall, der durch eine Bewusstseinsstörung aufgrund des Tragens einer FFP2-Maske ausgelöst wird, gedeckt ist.

 

 

Ist der Unfallbegriff erfüllt?

 

Ein Unfall liegt nach den meisten Versicherungsbedingungen am Markt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

 

Zu betrachten ist hier ausschließlich der konkrete Unfall - in diesem Fall z.B. der Aufprall des Körpers auf die Windschutzscheibe. Was diesen Unfall konkret ausgelöst hat, ist für das Vorliegen des Unfallbegriffes nicht relevant. Grundsätzlich besteht also Deckung aus der privaten Unfallversicherung.

 

 

Ausschluss Bewusstseinsstörung?

 

Bei einigen Versicherungsprodukten sind Unfälle, die die versicherte Person infolge „einer Bewusstseinsstörung“ erleidet, nicht versichert, auch wenn der Unfallbegriff erfüllt ist (siehe oben).

 

Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung ist die erhebliche Störung oder mindestens die ernsthafte Gefährdung der dem Menschen normalerweise innewohnenden Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen sowie diese zu verarbeiten und darauf richtig zu reagieren (BGH r+s 2000, 478). Die zweite Voraussetzung ist, dass eine Situation vorliegen muss, die eine den Unfall vermeidende Reaktion der versicherten Person nicht zulässt (OGH 7 Ob 79/07d).

 

Die Bewusstseinsstörung kann

  • krankheits- oder anlagebedingt (z.B. Kreislaufkollaps) oder
  • situationsbedingt (z.B. Sekundenschlaf, Schlafwandeln, FFP2)

sein.

 

 

Liegt dieser Ausschluss vor, ist der Versicherer unter Umständen leistungsfrei. Beweispflichtig dafür, dass eine Bewusstseinsstörung den Unfall ausgelöst hat, ist der Versicherer.

 

Es gibt Versicherungsprodukte, bei denen der Ausschluss für "Bewusstseinsstörung" nicht enthalten ist oder der Ausschluss begrenzt wird.

 

 

Urteile zum Thema Bewusstseinsstörung in der Unfallversicherung (für versdb Kunden)

 

Wie ist die Bewusstseinsstörung in den einzelnen Versicherungsprodukten geregelt? (für versdb Kunden mit AVB-Modul - bitte loggen Sie sich zuerst in die Datenbank ein)

 

Informationen zu versdb: www.versdb.at