Der Versicherer nimmt nach den Versicherungsbedingungen in Kauf, dass das Haus bis zu 72 Stunden, also volle drei Tage, nicht bewohnt wird und während dieser Zeit auch keine Beaufsichtigung erfolgt. Tritt daher der Versicherungsfall (Austreten von Wasser) bereits innerhalb der ersten 72 Stunden ein, dann wäre die Obliegenheitsverletzung (Nichtabsperren bei einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden) nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls dem Grunde nach, sondern nur für den Umfang der Versicherungsleistung im Ausmaß des Schadenseintritts nach Ablauf der 72 Stunden. Erfolgt der Wasseraustritt aber erst nach Ablauf der ersten 72 Stunden, dann wäre die Obliegenheitsverletzung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls dem Grunde nach und der Versicherer zur Gänze leistungsfrei.
OGH 7 Ob 104/20z, versdb 2020, 60