Hier hat der VN unstrittig Ansprüche aus dem Unfall vom 18. 10. 2015 geltend gemacht. Der Beklagten (Versicherer) war aufgrund des deswegen eingeholten Gutachtens vom 17. 2. 2017 bekannt, dass zwar der Unfall vom 18. 10. 2015 keine dauernde Invalidität nach sich gezogen hatte, wohl aber die Vorfälle während der Operation (aufgrund des Unfalles) vom 3. 3. 2016. Dennoch lehnte sie daraufhin mit Schreiben vom 22. 2. 2017 die positive Schadensabwicklung für den „oben genannten gegenständlichen Unfall“ ab, ohne auf die Notwendigkeit fristgerechter Anspruchsstellung (Geltendmachung Dauerinvalidität innerhalb von 15 Monaten) hinzuweisen.
Erscheint aber aufgrund des Inhalts der Schadensmeldung oder aufgrund anderer Umstände (zB vorliegender ärztlicher Unterlagen) eine Invalidität möglich oder liegt die Annahme nicht fern, muss der Versicherer auf die notwendige Geltendmachung innerhalb der Frist hinweisen. Er handelt treuwidrig, wenn er die anspruchsbegründenden Förmlichkeiten ausnutzt, um sich einer sonst eindeutigen Leistungsverpflichtung zu entziehen bzw, wenn er erkennt, dass Invalidität eintreten wird und er den Versicherten dennoch nicht auf den Ablauf der Frist hinweist.
Fordert die Beklagte daher nicht die gesonderte Geltendmachung dieser Ansprüche, ist ihr die Berufung auf die Versäumung der 15-Monatsfrist in Zusammenhang mit der dauernden Invalidität des Klägers durch die Vorfälle vom 3. 3. 2016 nach Treu und Glauben verwehrt.
OGH 7 Ob 137/19a, versdb 2020, 34