Die – versperrte – Nebeneingangstür hätte nur mit größerem Schaden und mit massiverem Spurenaufkommen, also nur mit insgesamt größerer krimineller Energie, überwunden werden können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Nebeneingangstür ein Glaselement aufwies und als Fluchttür auch im versperrten Zustand durch das Einschlagen des Glaselements und die Verwendung des innen angebrachten Türgriffs hätte geöffnet werden können. Diese Vorgangsweise wäre ebenfalls mit entsprechender Lärmentwicklung, erhöhter Gewalteinwirkung und vermehrter Spurenlage verbunden gewesen, weshalb die Täter gerade das vergleichsweise unauffälligere Aufdrücken der unversperrten Tür wählten.
Der Kausalitätsgegenbeweis ist daher nicht gelungen.
OGH 7 Ob 143/19h, versdb 2020, 15
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