Unfallrente nach Zeckenbiss

Bestimmung in den AUVB:

Artikel 8: Lebensrente

Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gemäß Artikel 7 von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die volle Unfallrente bezahlt.

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Artikel 16: Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis, Lyme-Borreliose

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose. … Eine Leistung erbringen wir nur für Tod oder dauernde Invalidität.

 

Der VN hat nach dieser Bestimmung für Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Lyme-Borreliose auch Anspruch auf eine Unfallrente.

 

Der Leistungsumfang „für Tod oder dauernde Invalidität“ ist keine ausreichende und konkret erkennbare Anknüpfung an bestimmte „Versicherungsleistungen“. Es wird in Art 16 gerade nicht der gegebenenfalls klärende Begriff „Versicherungsleistungen nach Art ...“ verwendet. Art 16 enthält also keinen konkreten Bezug (Ziffernbenennung) zu einzelnen Artikel jener Bestimmungen (Art 7 ff), in denen die zahlreichen „Versicherungsleistungen“ beschrieben sind. Nicht einmal der Begriff „für Tod“ stimmt mit der Bezeichnung der korrespondierenden Versicherungsleistung „Todesfall“ überein. Ganz entscheidend ist letztlich aber, dass der Begriff „dauernde Invalidität“ gerade eine bestimmende Anspruchsvoraussetzung für weitere „Versicherungsleistungen“ nach den Art 8 ff bildet, also über Art 7 hinaus, die Grundlage für die Beurteilung weiterer, vom Versicherer zu erbringende Leistungen ist.

 

OGH 7 Ob 182/19v, versdb 2020, 6