Auslegung vorzeitiges Kündigungsrecht

Der Versicherungsvertrag enthält die individuell ausgehandelte Bestimmung: „Es gilt ein jährliches Kündigungsrecht, jeweils per 1. 4. j. J., erstmals per 1. 4. 2018.“

 

Die Bedeutung der Präposition „per“ ist gleichbedeutend mit der Präposition „zum“. Nach dem damit insoweit völlig eindeutigen Wortlaut der Bestimmung kann die Kündigung erstmals zum 1. 4. 2018 erfolgen.

 

OGH 7 Ob 135/19g, versdb 2020, 1

 

Weitere Informationen zum Urteil (Empfangsvollmacht durch den Versicherungsmakler) finden versdb-User hier.