Unfall: Mangelnde Zustimmung der VP bei Vertragsabschluss

Nach § 179 Abs 1 VVG (Deutschland) kann die Unfallversicherung für den Eintritt eines Unfalls des VN oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist nach Abs 2 leg cit zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist dieser geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem VN zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

 

Dies wird von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland dahin verstanden, dass der Vertrag bei Fehlen der Einwilligung des Versicherten nicht nichtig ist, sondern dann eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt.

 

OGH 7 Ob 220/18f versdb 2019, 16