Im Straf-Rechtsschutz ist der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Anklagevorwurf und nicht die tatsächliche Verurteilung für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich.
Die Versicherte war angeklagt, als Pflegerin (bei wechselnden Arbeitsverhältnissen) ihren Klienten unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses im Zeitraum zwischen 2011 und 2015 gewerbsmäßig Wertsachen gestohlen zu haben. Es liegt ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Der Anklage sämtlicher Fakten als gewerbsmäßig ist der Vorwurf der Absicht der Versicherten zugrunde gelegen, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit ist der Versicherten vorgeworfen worden, dass ihr Wille von vornherein den Gesamterfolg umfasst habe und auf die „stoßweise Verwirklichung“ durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sei.
OGH 7 Ob 109/18g, versdb 2018, 56