Neues Unfallprodukt zeigt Unterschiede in der Unfalldefinition auf

Ein Versicherer bringt ein neues Unfallversicherungsprodukt auf den Markt. Hier beispielhaft zwei Anmerkungen zum Bedingungswerk, die zeigen, dass Kleinigkeiten entscheidend sein können und wie sich Urteile des OGH auf die Produktgestaltung auswirken können:

 

"Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung

- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt

- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.

Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens im Alltag, Beruf oder beim Sport hinausgeht. Maßgeblich sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person."

 

Anmerkung: Lt. OGH ist bei "erhöhter Kraftanstrengung" nicht auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse abzustellen. Geht man von dieser Auslegung aus, ist lt. OGH ein Aufschlag beim Tennis – mag er auch einer „normalen Aufschlagbewegung“ in diesem Sport entsprechen – kein normaler Bewegungsablauf, wie er im alltäglichen Leben mit von üblichem Kraftaufwand begleiteter körperlicher Bewegung verbunden ist, sondern stellt eine „erhöhte Kraftanstrengung“ dar, auch wenn der Versicherte den Sport regelmäßig ausübt. Bei dem zitierten Bedingungswerk des Versicherers sind allerdings auch die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person maßgebend. So dürfte bei einem geübten Tennisspieler in diesem Fall keine Deckung bestehen. Zudem leisten zahlreiche Versicherer bei diesen in den Bedingungen angeführten Verletzungen, auch wenn gar keine "erhöhte Kraftanstrengung" als zusätzliche Voraussetzung vorliegt und auch bei Meniskusverletzungen.

 

Urteile zu "erhöhter Kraftanstrengung" (für Kunden der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at)

 

"Ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge."

 

Anmerkung: In den meisten Versicherungsbedingungen ist der Herzinfarkt als Unfallfolge unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. direkte mechanische Einwirkung auf den Brustkorb) mitversichert. Schlaganfall als Unfallfolge gilt in den meisten Versicherungsbedingungen als mitversichert. Die Klausel könnte für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend sein.


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