Kündigung Mietvertrag vor Vertragsabschluss schließt Rechtsschutzdeckung aus

Mit Schreiben vom 25. 6. 2015 kündigte die Mieterin des Versicherungsnehmers den Mietvertrag vom 5. 2. 1990 unter Einhaltung der vorgesehenen 12-monatigen Frist zum 30. 6. 2016 auf.

 

Versicherungsbeginn Rechtsschutzversicherung: 1. 12. 2015. Ausschluss in den Bedingungen: "Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall (Verstoß) aus, besteht kein Versicherungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht."

 

Nachdem am 30. 6. 2016 die Rückstellung des Objekts durch die Mieterin an den Versicherungsnehmer ohne Durchführung der vom Versicherungsnehmer gewünschten Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen erfolgte, brachte er gegen die Mieterin am 28. 3. 2017 eine Klage auf Zahlung von 500.000 EUR ein.

 

Es besteht kein Versicherungsschutz, weil der Versicherungsfall (Verletzung der Rückstellungsverpflichtung) durch eine Willenserklärung vor Vertragsabschluss (Kündigung Mietvertrag) ausgelöst wurde (OGH 7 Ob 66/18h, versdb 2018, 43)

 

Einen Kurzkommentar zur Entscheidung finden Anwender von versdb - Datenbank Versicherungsrecht - hier.