Verwendet der Versicherungsnehmer jahrelang einen Hubkorb zur Beförderung von Personen, obwohl er nicht nur bereits bei Abnahme der Anlage wusste, dass die Personenbeförderung verboten ist, sondern er darüber hinaus auch von dem die jährlichen Überprüfungen durchführenden Ziviltechniker laufend auf diesen Umstand hingewiesen wurde, liegt ein bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften vor. Der Versicherer ist leistungsfrei (OGH 7 Ob 60/18a, versdb 2018, 31).