Im September 2007 schloss der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Angesichts der Belehrung im Antragsformular und der konkreten Fragen hätte hier der Versicherungsnehmer erkennen müssen, dass insbesondere die seinen Arztbesuchen zugrundeliegenden Beschwerden mitzuteilen waren. Neurologische Beschwerden wären anzugeben gewesen, weil sich Frage 1. auch auf solche Beschwerden („der Nerven“ „des Gemüts“) bezieht. Dies hat der Versicherungsnehmer unterlassen, weil der Vermögensberater den Versicherungsnehmer darauf hinwies, dass diese Fragen nur dann mit „Ja“ zu beantworten seien, wenn es sich um „gravierende Erkrankungen“ gehandelt habe, ohne diesen Begriff näher zu definieren.
Am 15. Jänner 2013 stellte der Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Antrag auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit und gab an, dass er an einer Anpassungsstörung (Burnout-Syndrom) und einem chronischen Cervicalsyndrom leide. Der Versicherer erklärte seinen Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und wandte somit Leistungsfreiheit ein.
§ 163 VersVG (Rücktritt des Versicherers in der Lebensversicherung 3 Jahre nach Vertragsabschluss nur bei Arglist möglich) ist lt. OGH sowohl für die Berufsunfähigkeitsversicherung als auch für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung analog anwendbar.
Im entschiedenen Fall steht lt. OGH zudem fest, dass der Versicherungsnehmer – wenn auch irrtümlich – glaubte, nur gravierende Krankheiten angeben zu müssen und den zweimaligen Besuch bei einem Nervenfacharzt im Jahr 2002 vergessen hatte. Daraus allein kann ein Vorsatz des Versicherungsnehmers, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen, nicht abgeleitet werden. Der Versicherer ist leistungspflichtig, weil keine Arglist vorliegt (OGH 7 Ob 21/18s, versdb 2018, 25).