Tätigkeitsausschluss bei der Benützung des Fußbodens

Der Tätigkeitsausschluss ist nicht anwendbar, wenn Fußböden, Treppen oder Wege durch ihre gewöhnliche Benützung beschädigt werden. Der Grund liegt darin, dass dem Benützer dieser Sachen die Nutzung nicht als besonderer Vorgang ins Bewusstsein dringt.  Ist aber bei einer natürlichen Betrachtungsweise die instrumentale Verwendung der Sache anzunehmen, dann kommt der Ausschluss zur Anwendung. Dies ist bei Schäden an Fußböden und Unterlagen etwa dann der Fall, wenn schweres Material mit mechanischen Hilfsmitteln und Geräten transportiert wird, weil dies zwangsläufig eine Einwirkung auf den Fußboden darstellt und auch subjektiv als Tätigwerden am Fußboden bewusst wird.  Es besteht daher beispielsweise kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer schwere Trennwandelemente auf einem Palettenwagen zur Arbeitsstelle transportiert und dabei wegen des Gewichts des Wagens den Bodenbelag beschädigt.

 

Quelle Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung (Verlag C.H.Beck, Deutschland)

 

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