Kein Versicherungsschutz für Unternehmen beim Ausleihen eines Anhängers

Das Unternehmen A, das sie sich zum Transport eines Baggers für einen Tag vom Versicherungsnehmer einen Anhänger (Tieflader) unentgeltlich und gegenleistungsfrei ausleiht, wird nicht Halterin dieses Fahrzeugs. Dieses Unternehmen A ist daher auch im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung des Anhängers nicht versichert.

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen und es soll deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden; daher bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht. Wer daher sein Fahrzeug kurzzeitig einem Dritten überlässt, bleibt weiterhin Halter, weil in dieser Überlassung die Verfügungsgewalt zum Ausdruck kommt; nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über. Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeugs wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag wird eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet.

 

Unter einer Person, die bei der „Verwendung“ eines Fahrzeugs tätig wird, kann nur eine natürliche Person verstanden werden. Das Unternehmen A ist daher nicht versicherte Person. Ein Regress der KFZ Haftpflichtversicherung des Anhängers gem. § 67 VersVG ist daher zulässig (OGH 7 Ob 49/17g, versdb 2017, 26).

 Alle Entscheidungen zur KFZ-Versicherung finden: versdb - Praxisdatenbank Versicherungsrecht