Verschweigt der Versicherungsnehmer bewusst die Kündigung eines Vorvertrages durch den Versicherer (23 Schadenfälle innerhalb von 6 Jahren), weil er davon ausgeht, dass der Versicherer den Antrag bei Angabe dieses Umstandes ablehnen würde, liegt arglistige Täuschung vor. Der Versicherer ist gänzlich leistungsfrei (auch für bereits eingetretene Schadensfälle). OGH 7 Ob 54/17t
Der Versicherungsnehmer hätte aber wohl auch in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, die Schadenkündigung des Vorversicherers anzufechten: OGH 7 Ob 84/16b