Der Motorradrennsport ist eine gebräuchliche Sportart. Dieser kann zulässigerweise auf abgeschlossenen Rennstrecken ausgeübt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer Motorsportveranstaltung zur Sportausübung und damit zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen (OGH 7 Ob 192/16k).
Das Fahrzeug im vom OGH entschiedenen Fall trug kein Kennzeichen, weil es für die Verwendung auf einer abgeschlossenen Rennstrecke auch keines benötigt (§ 1 KFG). Somit liegt diesbezüglich kein Ausschlusstatbestand vor (KFZ-Ausschluss).
Es wird wohl auch das rennmäßige Fahren (sofern nicht beruflich ausgeübt) vom Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung umfasst sein. Der OGH sagt das nicht direkt. Es geht aber aus der Feststellung des OGH hervor, dass der Motorradrennsport eine "gebräuchliche Sportart" ist. Das bedeutet, dass es sich auch bei der Ausübung des Rennsports um eine Gefahr des täglichen Lebens handeln dürfte. Auch aus den Bedingungen geht nichts anderes hervor. Ein Versicherer könnte lediglich (etwa aufgrund dieses Urteils) seine Bedingungen dahingehend ändern, dass der das Rennsportrisiko aus der Privathaftpflichtversicherung ausschließt.