Bei dem wiederholten Auftreten einer bläulichen Verfärbung und Schwellung des rechten Hodens des fast zweijährigen Sohnes des Versicherungsnehmers, verbunden mit der Äußerung der Verdachtsdiagnose „processus vaginalis testis“, der Empfehlung der weiteren Beobachtung und einer neuerlichen Kontrolle bei Nichtbesserung, handelt es sich um Beschwerden, nach denen ausdrücklich am Antragsformular gefragt wurde, auch wenn der Urologe den Status am Tag der Untersuchung aus unauffällig beurteilte.
Der Versicherungsnehmer verneinte die Fragen nach bestehenden und bestandenen, behandelten oder nicht behandelten Beschwerden und beantwortete die Frage nach den in Anspruch genommenen Ärzten durch Unterlassung der Nennung des untersuchenden Urologen bloß unvollständig.
Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet werden. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Anzeigepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen.
Ist also die Angabe eines erheblichen Umstandes nach § 16 (1) VersVG zumindest leicht fahrlässig unterblieben, kann der Versicherer nach § 16 (2) VersVG vom Vertrag zurücktreten (OGH 7 Ob 209/16k).