Entsteht durch das Fallen einer Autotür auf das Bein ein Gefäßverschluss der Beinarterie, handelt sich sich um einen versicherten Unfall, auch wenn es keine äußerlichen Verletzungszeichen gibt (OLG Jena 4 U 137/14).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist lediglich, dass die Ursache ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist.