Der Versicherungsnehmer musste mit seinem Gleitschirm notlanden und landete auf einem Baum. Beim Abstieg vom Baum rutschte er ab und verletzte sich. Auch hier greift der Ausschluss für die Verwendung von Luftsportgeräten noch. Es besteht somit kein Versicherungsschutz für die Bergung.
Der Flug und damit die Funktion eines Luftfahrzeugführers kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die unmittelbar mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Daher führt hier bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern erst das „Erreichen festen Bodens“ zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses. (OGH 7 Ob 120/16x)