Wird nach der im Vertrag vereinbarten Definition der Berufsunfähigkeit nicht auf die Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf eine Verweisungstätigkeit abgestellt, sondern nur darauf, dass die Ausübung einer Verweisungstätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, so ist maßgebend, dass die neue Tätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.
Arbeitet ein berufsunfähig gewordener Service-Mechaniker für Druckmaschinen und Maschinenschlosser nach inzwischen erfolgter Umschulung zum Konstruktionstechniker voll in dieser neuen Tätigkeit, so kann die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprechen. (hier bejaht) - OLG München 14 U 4138/14; r+s 2016, 479
Wichtig ist also die Definition des Verzichts auf die konkrete Verweisbarkeit in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Zahlreiche Spezialversicherer in Österreich legen folgende (oder
ähnliche) Kriterien der konkreten Verweisbarkeit zugrunde:
- Ausbildung und Erfahrung
- soziale Wertschätzung
- Einkommens