Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten - noch so kleinen - Versicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. (OGH 7 Ob 84/16b).
Diese Entscheidung ist besonders brisant, weil kaum ein Versicherer das Kündigungsrecht in den AVB so ausgestaltet hat, dass er erst nach mehreren Versicherungsfällen kündigen kann (z.B. nach 3 Versicherungsfällen innerhalb von 2 Jahren). Somit dürften bei Konsumtentenverträgen solche Klauseln wohl gänzlich entfallen - bei Unternehmerverträgen wird wohl eine ergänzende Vertragsauslegung möglich sein. Das Urteil erging zur Rechtsschutzversicherung, wird aber auch für andere Sparten, für die das Kündigungsrecht nicht gesetzlich geregelt ist, anwendbar sein (so auch beispielsweise für die Unfallversicherung).